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Allgemeinverfügung zum Schutz vor dem Japankäfer ist in Kraft getreten
KI Bild Japankäfer
Befallszone und Pufferzone festgelegt – besondere Regelungen für Erde und Grünabfälle
Nach dem Fund einiger Japankäfer-Exemplare in Goldenstedt ist nun die Allgemeinverfügung zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung heute in Kraft getreten. Damit gelten ab sofort besondere Regelungen für den Umgang mit Erde und Pflanzenresten in den betroffenen Gebieten.
Ziel der Maßnahmen ist es, eine weitere Ausbreitung des Japankäfers zu verhindern. Der Käfer kann erhebliche Schäden an Bäumen, Sträuchern, landwirtschaftlichen Kulturen und anderen Pflanzen verursachen.
Welche Gebiete sind betroffen?
In der Allgemeinverfügung werden zwei Bereiche festgelegt:
- Befallszone: ein Gebiet mit einem Radius von 1 Kilometer um den festgestellten Befall.
- Pufferzone: ein daran anschließendes Gebiet mit einem Radius von 5 Kilometern.
Die genauen Grenzen der beiden Gebiete können der Karte und den Anlagen der Allgemeinverfügung entnommen werden (Japankäfer in Niedersachsen - der aktuelle Stand : Landwirtschaftskammer Niedersachsen).
Die Flugzeit des Japankäfers liegt jährlich im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September. In diesem Zeitraum gelten insbesondere für Grünabfälle und die Bewässerung zusätzliche Einschränkungen.
Regelungen in der Befallszone
Für die Befallszone gelten folgende Vorgaben:
Pflanzmaterial
- Vom 01. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege und unbehandelten Pflanzenresten aus der Befallszone ist während der Flugzeit grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten, wenn das Material entweder in geschlossenen Fahrzeugen zu einer geschlossenen Anlage außerhalb des betroffenen Gebietes transportiert und dort gelagert sowie kompostiert oder vernichtet wird. Alternativ darf das Material vor dem Transport innerhalb der Befallszone auf maximal 5 cm gehäckselt werden.
Erde und Bodenarbeiten
- Erde aus der obersten Bodenschicht bis zu einer Tiefe von 30 cm darf ab sofort nicht aus der Befallszone herausgebracht werden. Ausnahmen können beim Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beantragt werden, wenn der Boden zuvor entsprechend behandelt wurde.
- Fahrzeuge und Geräte, die für Bodenarbeiten oder Arbeiten mit Erde eingesetzt wurden, müssen vor dem Verlassen der Befallszone gründlich gereinigt werden. Es darf keine Erde verschleppt werden.
Bewässerung
- Vom 1. Juni bis zum 30. September ist die Bewässerung von Rasen- und Grünflächen verboten.
Regelungen in der Pufferzone
Auch in der Pufferzone gelten besondere Vorschriften, insbesondere für Pflanzen und Erde:
Pflanzmaterial
- Während der Flugzeit vom 1. Juni bis zum 30. September dürfen Pflanzenmaterial aus der Grünpflege und unbehandelte Pflanzenreste grundsätzlich nicht aus dem abgegrenzten Gebiet herausgebracht werden. Ausnahmen gelten, wenn das Material in geschlossenen Fahrzeugen zu einer geschlossenen Anlage außerhalb des betroffenen Gebietes transportiert und dort kompostiert oder vernichtet wird. Alternativ kann das Material vor dem Transport innerhalb des abgegrenzten Gebietes auf maximal 5 cm gehäckselt werden.
Erde und Bodenarbeiten
- Erde aus der obersten Bodenschicht bis zu einer Tiefe von 30 cm darf ab sofort nicht aus dem abgegrenzten Gebiet herausgebracht werden.
- Ausnahmen können beim Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beantragt werden, wenn der Boden entsprechend behandelt wurde oder nachgewiesen werden kann, dass der Japankäfer darin nicht festgestellt wurde.
Annahmestelle für Grünabfälle in der Pufferzone
Innerhalb der Pufferzone befindet sich eine kommunale Sammelstelle für unbehandeltes Pflanzenmaterial: Wertstoffsammelstelle Goldenstedt, Am Bauhof 4, 49424 Goldenstedt
Dort kann unbehandeltes Pflanzenmaterial aus der Pufferzone abgegeben werden. Material aus der Befallszone nicht, es sei denn, es wurde auf 5 cm gehäckselt.
Wo gibt es weitere Informationen?
Die vollständige Allgemeinverfügung einschließlich der Karte mit den abgegrenzten Gebieten und den weiteren Anlagen ist auf der Homepage der zuständigen Behörde einsehbar. Die dort aufgeführten Regelungen sind verbindlich (Japankäfer in Niedersachsen - der aktuelle Stand : Landwirtschaftskammer Niedersachsen).
Bitte informieren Sie sich über die für Ihren Standort geltenden Vorgaben und beachten Sie die Maßnahmen, damit eine weitere Ausbreitung des Japankäfers verhindert werden kann.
Weitere Fragen richten Sie bitte an Tobias Jöring, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Löninger Straße 68, 49661 Cloppenburg, Tel.: 04471 9483 37.





